AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER LILIGOMERA,S.A.U.
Inhaltsübersicht
- Geltungsbereich
- Begriffsdefinitionen
- Vertragsabschluss; Anzahlung
- Empfang von Willenserklärungen
- Beginn und Ende der Beherbergung
- Rücktritt vom Beherbergungsvertrag; Stornogebühr
- Stellung einer Ersatzunterkunft
- Rechte des Gastes
- Pflichten des Gastes
- Rechte der LGSA
- Pflichten der LGSA
- Haftung der LGSA für Schäden an eingebrachten Sachen
- Haftungsbeschränkungen
- Tierhaltung
- Verlängerung der Beherbergung
- Vorzeitige Beendigung des Beherbergungsvertrages
- Erkrankung oder Tod des Gastes im Beherbergungsbetrieb
- Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
- Sonstiges
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der LILIGOMERA S.A.U. (im Folgenden "LGSA") gelten für alle Leistungen der LGSA gegenüber ihren Hotelgästen.
§ 2 Begriffsdefinitionen
2.1 "Vertragspartner" ist sowohl eine natürliche oder juristische Person, als auch ein nicht rechtsfähiger Verein und eine Personengesellschaft, die mit der LGSA einen Beherbergungsvertrag schließt.
2.2 "Gast" ist jede natürliche Person, die Beherbergungs- oder andere Leistungen der Hotellerie seitens der LGSA aufgrund eines Vertrages mit dem Vertragspartner in Anspruch nimmt.
2.3 "Beherbergungsvertrag" ist jeder Vertrag zwischen der LGSA und einem Vertragspartner über einen Leistungsaustausch zwischen einem Gast und der LGSA.
§ 3 Vertragsabschluss; Anzahlung
3.1 Der Beherbergungsvertrag kommt seitens der LGSA durch die Annahme der Bestellung des Vertragspartners zustande.
3.2 Die LGSA ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag nur unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung, gegebenenfalls auch in mehreren, zeitlich gestaffelten Teilzahlungen, leistet. In diesem Fall ist die LGSA verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Beherbergungsvertrag mit Zugang der Einverständniserklärung über die Bezahlung der Anzahlung des Vertragspartners bei der LGSA zustande.
3.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anzahlung nach Maßgabe des abgeschlossenen Beherbungsvertrages rechtzeitig zu bezahlen. Diesbezüglich gilt das Datum des Geldeinganges in der Kasse oder auf dem Konto der LGSA. Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit- und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Kartenunternehmen.
3.4 Die Summe der geleisteten Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.
3.5 Die Zimmerreservierung erfolgt wochenweise von Samstag bis Samstag, bei einem Mindestaufenthalt von 7 Nächten.
Nicht genutzte Übernachtungen bei späterer Anreise und/oder früherer Abreise werden mit 50% des Übernachtungspreises berechnet, falls das Zimmer nicht anderweitig verkauft werden kann.
Eine frühere Anreise und/oder spätere Abreise bestätigen wir kurzfristig – ca. 2 Wochen vorab – bei entsprechender Verfügbarkeit von Zimmern.
§ 4 Empfang von Willenserklärungen
4.1 Alle, auch jene auf elektronischem Wege übertragenen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung und der Beendigung eines Beherbergungsvertrages gelten erst als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann.
4.2 Die Möglichkeit der Kenntnisnahme gem. § 4.1 ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 4.3, bei elektronischer Übermittlung erfüllt, sobald die Erklärung auf einem Empfangsgerät oder Server des Erklärungsempfängers eingegangen ist.
4.3 Als Tag des Zugangs gilt der tatsächliche Tag des Eingangs der Erklärung nur dann, wenn die Erklärung bis 18:00 eines Tages eingeht, andernfalls gilt der jeweils nachfolgende Werktag (d.h. außer Sonn- und Feiertagen) als Tag des Eingangs. Als Uhrzeit des Eingangs einer Erklärung gilt immer die am Ort des Erklärungsempfängers amtlich gültige Uhrzeit. Die maßgebliche Uhrzeit des Empfangs einer elektronisch übermittelten Willenserklärung ist die automatisch notierte Empfangszeit durch das empfangende Gerät.
§ 5 Beginn und Ende der Beherbergung
5.1 Der Vertragspartner hat das Recht, sofern die LGSA keine andere Bezugszeit anbietet und der Vertragspartner dies annimmt, die gemieteten Räume ab 14.00 Uhr des vereinbarten Tages ("Ankunftstag") zu beziehen.
5.2 Wird ein Zimmer erstmalig vor 6.00 Uhr früh in Anspruch genommen, so zählt die vorhergegangene Nacht als erste Übernachtung.
5.3 Die gemieteten Räume sind durch den Vertragspartner am Tag der Abreise bis zur jeweils mitgeteilten Uhrzeit freizumachen. Die LGSA ist berechtigt, einen weiteren Tag in Rechnung zu stellen, wenn die gemieteten Räume nicht fristgerecht freigemacht sind.
§ 6 Rücktritt vom Beherbergungsvertrag; Stornogebühr
Rücktritt durch die LGSA
6.1 Sieht der Beherbergungsvertrag eine Anzahlung, gegebenenfalls auch in Gestalt mehrerer, zeitlich gestaffelter Teilleistungen, vor und wurde die Anzahlung vom Vertragspartner nicht fristgerecht geleistet, kann die LGSA ohne Nachfrist vom Beherbergungsvertrag zurücktreten.
6.2 Falls der Gast bis 17.00 Uhr des vereinbarten Ankunftstages nicht erscheint, besteht für diesen Tag keine Beherbergungspflicht mehr, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.
6.3 Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe § 3.3) geleistet, so bleiben dagegen die Räumlichkeiten bis spätestens 12.00 Uhr des dem vereinbarten Ankunftstages folgenden Tag reserviert. Bei Vorauszahlung von mehr als vier Tagen, endet die Beherbergungspflicht ab 18 Uhr des vierten Tages, wobei der Ankunftstag als erster Tag gerechnet wird, es sei denn, der Gast gibt einen späteren Ankunftstag bekannt.
6.4 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der Beherbergungsvertrag durch die LGSA aus sachlich gerechtfertigten Gründen mittels einseitiger Erklärung aufgelöst werden, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Als sachlich gerechtfertigter Grund gilt insbesondere die voraussehbare Unmöglichkeit der Beherbergung aufgrund objektiver technischer, rechtlicher oder sonstiger von der LGSA nicht zu vertretender physischer Umstände.
Rücktritt durch den Vertragspartner – Bearbeitungsgebühr, Stornogebühr
6.5 Bis spätestens 3 Monate vor dem vereinbarten Ankunftstag des Gastes kann der Beherbergungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden. In diesem Fall wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,00 EUR erhoben.
6.6 Außerhalb des im § 6.5. festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:
- bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 30% vom gesamten vertraglich vereinbarten Preis;
- bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 50% vom gesamten vertraglich vereinbarten Preis;
- in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 70% vom gesamten vertraglich vereinbarten Preis.
Behinderungen der An- und Abreise
6.7 Kann der Vertragspartner zum gebuchten Termin nicht an- und/oder abreisen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche, insbesondere wetterbedingte Umstände (z.B. Sturm oder schwere See) eine An- oder Abreise mit unseren hauseigenen Booten nicht möglich ist, werden 50% des vereinbarten Entgeltes für die nicht genutzten Übernachtungen berechnet.
6.8 Die Entgeltzahlungspflicht für den gebuchten Aufenthalt lebt ab Anreisemöglichkeit wieder auf.
§ 7 Stellung einer Ersatzunterkunft
7.1 Die LGSA kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine adäquate Ersatzunterkunft (vergleichbarer Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
7.2 Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn der Raum (die Räume) aus unvorhergesehenen Gründen unbenutzbar geworden ist (sind), bereits einquartierte Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen.
7.3 Alle Mehraufwendungen für das Ersatzquartier gehen zu Lasten der LGSA.
§ 8 Rechte des Gastes
8.1 Durch den Abschluss eines Beherbergungsvertrages erwirbt der Gast das Recht auf den üblichen Gebrauch der gemieteten Räume, der Einrichtungen und Leistungen des Beherbergungsbetriebes, insbesondere auch der Mahlzeiten und Getränke (ausschließlich der alkoholischen Getränke), die üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung bzw. zum Genuss zur Verfügung stehen, sowie auf den im Hotel üblichen Service.
8.2 Soweit Leistungen als kostenpflichtig ausgezeichnet sind, hat der Gast diese am Ende seines Aufenthaltes gesondert zu bezahlen. Sofern der Konsum solcher Leistungen, insbesondere von Getränken, im Wege der Selbstbedienung möglich ist, hat der Gast die von ihm konsumierten Leistungen unmittelbar nach der Entnahme aus den Vorratsschränken etc. in den dafür ausliegenden Listen zwecks späterer Abrechnung wahrheitsgemäß zu notieren.
§ 9 Pflichten des Vertragspartner bzw. des Gastes
9.1 Der Vertragspartner bzw. der Gast ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt der Abreise das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahme durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind zuzüglich gesetzlicher Konsumsteuern zu bezahlen.
9.2 Die LGSA ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert die LGSA Fremdwährungen, werden diese nach Möglichkeit zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte die LGSA Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Gast alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen, Umtausch- oder Einzugsgebühren, usw.
9.3 Der Vertragspartner haftet der LGSA für jeden Schaden, den er oder ein Gast oder sonstige Personen, die mit dem Vertragspartner verbunden sind und mit Wissen oder Wollen des Vertragspartners Leistungen der LGSA in Anspruch nehmen, verursachen.
9.4 Der Vertragspartner oder Gast hat die Abrechnung seines gesonderten Konsums gem. § 8.2 umgehend zu kontrollieren. Sein Widerspruch gegen die Richtigkeit des auf seinen Namens notierten Verbrauchs gem. § 8.2 und Sonderleistungen gem. § 11.2 ist nur bis zum Ende seines Aufenthalts im Hotel möglich. Der Einbehalt von Entgelten für den gesonderten Konsum ist seitens des Gastes oder Vertragspartners nur in dem Umfange zulässig, wie er seinen Widerspruch gegen die Richtigkeit der Abrechnung nachvollziehbar begründet hat.
§ 10 Rechte der LGSA
10.1 Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts, einschließlich des Entgelts für gesonderten Konsum gem. § 8.2 bzw. Sonderleistungen gem. § 11.2, oder ist er damit im Rückstand, so steht der LGSA das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Pfandrecht an den vom Vertragspartner bzw. dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht steht der LGSA ferner zur Sicherung seiner Forderung aus dem Beherbergungsvertrag zu, insbesondere für Verpflegung und sonstige Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden, sowie für allfällige Ersatzansprüche jeglicher Art.
10.2 Wird ein nicht in den Standardleistungen enthaltener Hotelservice im Zimmer des Gastes oder zu außergewöhnlichen Tageszeiten (nach 20:00 Uhr und vor 6:00 Uhr) verlangt, so ist die LGSA berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt ist dem Vertragspartner bei der Bestellung der Leistung mitzuteilen. Die LGSA kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
10.3 Der LGSA steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.
§ 11 Pflichten der LGSA
11.1 Die LGSA ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen in einem ihrem Hotelstandard entsprechenden Umfange zu erbringen.
11.2 Sonderleistungen der LGSA, die nicht im Beherbergungsentgelt inbegriffen sind, sind neben jenen gem. § 8.2 auch solche der Beherbergung, die nicht zu den Standardleistungen des Hotels gehören. Hierzu gehören insbesondere Transportleistungen von und zum Hotel auf dem See- oder Landwege, aber auch Besorgungen im Auftrages des Vertragspartners außerhalb des Hotelbetriebes durch Mitarbeiter des Hotels.
11.3 Die LGSA wird sich bemühen, Bootsfahrten auf Wunsch des Vertragspartners bzw. Gastes nach Möglichkeit einzurichten und kann dies ablehnen, sofern objektive Schwierigkeiten sie daran hindern. Der Gast hat diesbezüglich auf die technischen Zwänge und betrieblichen Notwendigkeiten dieses Bootsverkehrs Rücksicht zu nehmen. Der Bootsverkehr (inklusive Anreise und Abreise) zwischen dem Hotel der LGSA und San Sebastián de la Gomera werden je nach Uhrzeit und Ziel gesondert abgerechnet.
11.4 Die LGSA wird die Rückfahrt des Vertragspartners bzw. Gastes auf ihrem Bootsshuttle zeitlich so einrichten, dass nach aller Erfahrung ein sicheres Erreichen der Anschlussverkehrsmittel, insbesondere der gebuchten Flüge, gesichert ist. Sie übernimmt aber keine Haftung für Verspätungen und deren Folgen, die nach dem normalen Gang der Dinge nicht voraussehbar waren und deren Ursachen sie nicht zu vertreten hat.
§ 12 Haftung der LGSA für Schäden an eingebrachten Sachen
12.1 Die LGSA haftet nur im gesetzlich vorgesehenen Umfange für die vom Vertragspartner eingebrachten Sachen. Die Haftung der LGSA ist nur dann gegeben, wenn die Sachen der LGSA oder den von der LGSA hierzu befugten Mitarbeitern übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Ort gebracht worden sind. Kommt der Vertragspartner oder der Gast der Aufforderung der LGSA, seine Sachen an einem besonderen Aufbewahrungsort zu hinterlegen nicht unverzüglich nach, ist die LGSA von jeglicher Haftung befreit.
12.2 Für den Verlust von Geld, Schmuck- und Wertgegenständen haftet die LGSA nur, sofern diese ihr in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zuvor zur sicheren Verwahrung an das dazu befugte Hotelpersonal übergeben wurden und im Laufe dieser Verwahrung verloren gehen. Die LGSA kann die Verwahrung von Geld, Schmuck- und Wertgegenständen ablehnen, wenn es sich um wesentlich wertvollere Gegenstände handelt, als ihre Gäste gewöhnlich in Verwahrung geben.
12.3 In jedem Fall der übernommenen Aufbewahrung ist die Haftung ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner und/oder Gast den eingetretenen Schaden ab Kenntnis nicht unverzüglich der LGSA anzeigt.
§ 13 Haftungsbeschränkungen
13.1 Ist der Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des deutschen Verbraucherschutzrechts, wird die Haftung der LGSA nur für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Personenschäden, ausgeschlossen.
13.2 Ist der Vertragspartner kein Verbraucher, wird die Haftung der LGSA für leichte und grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen. In diesem Fall trägt der Vertragspartner die Beweislast für das Vorliegen des Verschuldens. Folgeschäden, immaterielle Schäden oder indirekte Schäden sowie entgangene Gewinne werden nicht ersetzt.
§ 14 Tierhaltung
14.1 Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der LGSA in den Beherbergungsbetrieb gebracht werden.
14.2 Der Vertragspartner, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.
14.3 Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflichtversicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist bei Aufforderung der LGSA zu erbringen.
14.4 Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften der LGSA gegenüber gesamtschuldnerisch für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen der LGSA, die die LGSA gegenüber Dritten zu erbringen hat.
14.5 In den Gesellschafts-, Restaurant-, Kinderbetreuungs- und Kulturräumen dürfen sich Tiere des Vertragspartners nicht aufhalten.
§ 15 Verlängerung der Beherbergung
15.1 Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass sein Aufenthalt verlängert wird. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Verlängerung des Aufenthalts rechtzeitig an, so kann die LGSA der Verlängerung des Beherbergungsvertrages zustimmen. Die LGSA ist hierzu nicht jedoch verpflichtet.
15.2 Kann der Vertragspartner am Tag der Abreise den Beherbergungsbetrieb nicht verlassen, weil durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände, insbesondere des Wetters und dessen Auswirkungen auf den Schiffsverkehr, sämtliche Abreisemöglichkeiten gesperrt oder nicht benutzbar sind, so wird der Beherbergungsvertrag für die Dauer der Unmöglichkeit der Abreise automatisch verlängert. Das Beherbergungsentgelt für diese Zeit entfällt, sofern der Vertragspartner oder Gast das Hotel aus Gründen nicht verlassen kann, die LGSA zu vertreten hat.
15.3 Die LGSA ist für die zusätzliche Behergungszeit gem. § 15.2 berechtigt mindestens jenes Entgelt zu verlangen, das dem gewöhnlich verrechneten Preis in der Nebensaison entspricht.
15.4 Der Entgeltanspruch der LGSA für die zusätzliche Behergungszeit gem. § 15.2 reduziert sich in dem Umfange, wie der Vertragspartner die angebotenen Leistungen des Beherbergungsbetriebes, z.B. infolge der außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse, nicht zur Gänze nutzen kann.
§ 16 Beendigung des Beherbergungsvertrages; vorzeitige Auflösung
16.1 Wurde der Beherbergungsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen, so endet er mit Zeitablauf.
16.2 Reist der Vertragspartner vorzeitig ab, so ist Die LGSA berechtigt, das volle vereinbarte Entgelt zu verlangen. Die LGSA wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Vermietung der bestellten Räume erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Beherbergungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Räumlichkeiten vollständig ausgelastet ist und die Räumlichkeit auf Grund der Stornierung des Vertragspartners an weitere Gäste vermietet werden kann. Die Beweislast der Ersparnis trägt der Vertragspartner.
16.3 Durch den Tod eines Gastes endet der Vertrag mit der LGSA.
16.4 Wurde der Beherbergungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so können die Vertragsparteien den Vertrag, bis 10.00 Uhr des dritten Tages vor dem beabsichtigten Vertragsende, auflösen.
16.5 Die LGSA ist berechtigt, den Beherbergungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast
- a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den übrigen Gästen, dem Eigentümer, den Mitarbeitern des Hauses oder den im Beherbergungsbetrieb wohnenden Dritten gegenüber das Zusammenwohnen verleidet oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht;
- b) von einer ansteckenden Krankheit oder eine Krankheit, die über die Beherbergungsdauer hinausgeht, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird;
- c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist (3 Tage) nicht bezahlt.
16.6 Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarereignisse, Streik, Aussperrung, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann LGSA den Beherbergungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder LGSA aus anderen Gründen von ihrer Beherbergungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
§ 17 Erkrankung oder Tod des Gastes
17.1 Erkrankt ein Gast während seines Aufenthaltes im Beherbergungsbetrieb, so wird LGSA über Wunsch des Gastes für ärztliche Betreuung sorgen. Ist Gefahr in Verzug, wird LGSA die ärztliche Betreuung auch ohne besonderen Wunsch des Gastes veranlassen, dies insbesondere dann, wenn dies notwendig ist und der Gast hierzu selbst nicht in der Lage ist.
17.2 Solange der Gast nicht in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen oder die Angehörigen des Gastes nicht kontaktiert werden können, wird LGSA auf Kosten des Gasten für ärztliche Behandlung sorgen. Diese Sorgemaßnahmen enden jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Gast Entscheidungen treffen kann oder die Angehörigen vom Krankheitsfall benachrichtigt worden sind.
17.3 LGSA hat gegenüber dem Vertragspartner und dem Gast oder bei Todesfall gegen deren Rechtsnachfolger insbesondere für folgende Kosten Ersatzansprüche:
- a) offene Arztkosten, Kosten für Krankentransport, Medikamente und sonstige Heilbehandlungskosten,
- b) notwendig gewordene Raumdesinfektion,
- c) unbrauchbar gewordene Wäsche, Bettwäsche und Betteinrichtung, anderenfalls für die gründliche Reinigung dieser Gegenstände,
- d) Wiederherstellung von Wänden, Einrichtungsgegenständen, Teppichen usw., soweit diese im Zusammenhang mit der Erkrankung oder den Todesfall verunreinigt oder beschädigt wurden,
- e) Zimmermiete, soweit die Räumlichkeit vom Gast in Anspruch genommen wurde, zuzüglich allfälliger Tage der Unverwendbarkeit der Räume wegen Desinfektion, Räumung o. ä,
- f) allfällige sonstige Schäden, die der LGSA entstehen.
§ 18 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
18.1 Erfüllungsort ist das Hotelgrundstück El Cabrito in E-38800 San Sebastián de La Gomera, Kanarische Inseln / Spanien.
18.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle auf ihnen beruhenden Verträge unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der Regeln des UN-Kaufrechts.
18.3 Gerichtsstand in allen Streitigkeiten über Verträge, die auf diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, ist Berlin oder München, wobei LGSA die Wahl unter diesen beiden Gerichtsständen hat.
18.4 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, geschlossen, können Klagen gegen den Verbraucher ausschließlich am Wohn- oder Firmensitz des Verbrauchers erhoben werden.
18.5 Wurde der Beherbergungsvertrag mit einem Vertragspartner, der Verbraucher ist und seinen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (mit Ausnahme Deutschlands), Island, Norwegen oder der Schweiz, hat, ist das für den Wohnsitz des Verbrauchers für Klagen gegen den Verbraucher örtlich und sachlich nach dem jeweiligen nationalen Recht zuständige Gericht ausschließlich zuständig.
§ 19 Sonstiges
19.1 Sofern die obigen Bestimmungen nichts Besonderes vorsehen, beginnt der Lauf einer Frist mit Zustellung des die Frist anordnenden Schriftstückes an die Vertragspartner, welche die Frist zu wahren hat. Bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, an dem das Ereignis eintritt, das den Beginn des Fristlaufs auslöst. Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen beziehen sich auf denjenigen Tage der Woche oder des Monates, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, von dem an die Frist laufen soll. Fehlt dieser Tag in dem Monat, ist der in diesem Monat letzte Tag maßgeblich.
19.2 Erklärungen müssen dem jeweils anderen Vertragspartner am letzten Tag der Frist (20 Uhr) zugegangen sein.
19.3 LGSA ist berechtigt, gegen Forderung des Vertragspartners mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der LGSA aufzurechnen, es sei denn, LGSA ist zahlungsunfähig oder die Forderung des Vertragspartners ist gerichtlich festgestellt oder von LGSA anerkannt.
19.4 Im Falle von Regelungslücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.